Mit was sich der Bundesgerichtshof in diesem, unserem Lande so alles herumschlagen muss... Wie ich heute gelesen habe, wurde eine Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Telefonsex-Anbieter abschlägig beschieden. Das Urteil in Kurzform: Wenn Prostitution nicht sittenwidrig ist, ist es Sex am Telefon erst recht nicht!
Das Ungewöhnliche an diesem Fall ist, dass nicht - wie in derartigen Fällen anzunehmen - der Endverbraucher eine Klage eingereicht hatte, sondern eine Telefongesellschaft sich um die Zahlung einer Vergütung gebracht sah. Die betreffende Telefongesellschaft hatte einen Telefonsex-Anbieter bei der Vermarktung der Dienstleistung unterstützt, was mit einer Vergütung von 1,20 Euro pro Telefonsexminute honoriert werden sollte.
Der Anbieter selbst wollte die Zahlung nun mit der Begründung nicht leisten, dass Telefonsex-Dienstleistungen sittenwidrig seien. Dieses vom Grundsatz her relativ absurde Vorgehen, die eigene Geschäftstätigkeit als sittenwidrig zu qualifizieren, wurde vom Bundesgerichtshof denn auch dementsprechend quittiert. Das Gericht bezog sich in seinem Urteil auf die Gesetzesänderungen bzgl. der Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten im Jahr 2002 und argumentierte, dass "Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von sogenannten Telefonsexdienstleistungen nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden kann".
Zusammengefasst sind die Richter des obersteten deutschen Gerichtshofes der Ansicht, dass dann, wenn "für die Vornahme sexueller Handlungen" eine wirksame Entgeltforderung begründet werden kann, dies für im Vergleich zur "normalen" Prostitution weniger anstößige Dienstleistungen wie eben den Sex am Telefon eine Entgeltforderung in jedem Fall rechtens ist. Dies erstreckt sich auch auf evtl. zu erbringende Vermarktungsdienstleistungen wie in diesem Fall.